Gottesdienste in der ILC

Yongsan-Gu, Hannamdaero 148

Gemeindeordnung

der Evangelichen Gemeinde Deutscher Sprache in der Presbyterianischen Kirche in der Republik Korea (EGDS)

Präambel

Der Auftrag Jesu Christi zur Verkündigung des Evangeliums ist für die Evangelische Ge- meinde deutscher Sprache in der Presbyterianischen Kirche in der Republik Korea (EGDS) verpflichtend.

Grundlage der Verkündigung in der EGDS ist das in Jesus Christus offenbar gewordene Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes gegeben und in den altkirchlichen Bekenntnissen und reformatorischen Bekenntnisschriften bezeugt ist.

Für das Verständnis der Heiligen Schrift wie auch der altkirchlichen Bekenntnisse ist in der Gemeinde das Gemeinsame des lutherischen und des reformierten Bekenntnisses im Sinne der gemeinsamen Bezeugung des Evangeliums durch die Väter der Reformation maßgebend. Die Gemeinde bejaht die von der Bekenntnissynode in Barmen getroffenen Entscheidungen über Wesen, Auftrag und Ordnung der Kirche. Dem kirchlichen Unterricht wird der kleine Katechismus Dr. Martin Luthers zugrunde gelegt. Das schließt nicht aus, dass auf Wunsch von Gemeindegliedern der Unterricht dem Heidelberger Katechismus folgt.

In Bindung an diese Grundlage nimmt die EGDS die folgende Gemeindeordnung an.

(1) Die Gemeinde führt den Namen Evangelische Gemeinde Deutscher Sprache in der Pres- byterianischen Kirche in der Republik Korea (EGDS). Sie ist eine religiöse Organisation und ein nicht eingetragener Verein („비법인사단“), der eingetragenen Vereinen rechtlich im we- sentlichen gleichgestellt ist („법인으로 보는 단체“) und darauf basierend eine individuelle Steuernummer („고유번호“) zugeordnet bekommen hat, die sich auf die gemeinnützige Tätigkeit ausdrücklich bezieht („수익사업을 하지 않는 비영리법인“).

(2) Die EGDS hat ihren Sitz in Seoul, Republik Korea.

1) Die EGDS hat die Aufgabe für den Dienst am Evangelium von Jesus Christus in Wort und Sakrament Sorge zu tragen, damit das Evangelium gepredigt, die Sakramente verwaltet, Seel- sorge geübt, der Dienst christlicher Liebe verwirklicht und ein christliches Leben in der Diaspora gefördert wird. Dazu gehört es, für den christlichen Glauben zu werben und Kinder, Jugendliche und Erwachense und besonders entkirchlichte Menschen, Agnostiker und Atheis- ten anzuprechen und zu gewinnen.

(2) Die EGDS hat insbesondere die Aufgabe des kirchlichen Dienstes an allen in ihrem Be- reich lebenden evangelischen Christen deutscher Sprache. Sie weiß sich besonders mit der evangelischen Christenheit ihres Gastlandes verbunden.

(3) Die EGDS bedient sich im Gottesdienst in der Regel der deutschen Sprache. Die Gemein- de heißt in ihrer Mitte alle in Korea weilenden Christen, insbesondere diejenigen, die die deutsche Sprache kennen, ohne Rücksicht auf ihre Nationalität herzlich willkommen.

(4) Auf der Grundlage der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen der Evangelischen Kir- che in Deutschland (EKD) und dem Nationalen Kirchenrat in Korea (The National Council of Churches in Korea – NCCK) ist die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Presbyterianischen Kirche in der Republik Korea vor Ort bestrebt, eine vom ökumenischen Gedanken getragene Partnerschaft zur Presbyterianischen Kirche in der Republik Korea zu gestalten. Dieses Anliegen findet auch in der Bezeichnung „Evangelische Gemeinde deut- scher Sprache in der Presbyterianischen Kirche in Korea“ seinen Ausdruck.

(5) Dementsprechend anerkennt die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Pres- byterianischen Kirche in der Republik Korea die auf dem reformierten Bekenntnisstand ru- henden Bekenntnisse und begegnet den kirchenrechtlichen Bestimmungen der Presbyteriani- schen Kirche in der Republik Korea mit Respekt.

(6) Die EGDS wird unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit alle möglichen Schritte zu einer engeren Gemeinschaft mit den Gemeinden der Presbyterianischen Kirche in der Republik Korea unternehmen. Sie tritt für die ökumenische Gemeinschaft der Christen in aller Welt ein. Sie erfüllt diese Aufgaben im Zusammenwirken mit der Evangelischen Kirche in Deutsch- land.

(7) Kirchengemeinderat und Pfarramt haben für regelmäßige öffentliche Gottesdienste, kirch- liche Unterweisung, Seelsorge und diakonische Tätigkeit zu sorgen. Die EGDS bestimmt die dafür notwendigen Ordnungen, Agenden und das Gesangbuch und legt die Anforderungen für die Zulassung zur Konfirmation im Einvernehmen mit dem Pfarramt und dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland fest.

(8) Alle Mitglieder der EGDS tragen die Verantwortung für die rechte Lehre und für die zeit- und sachgemäße Erfüllung des Auftrags. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe werden Gemein- demitglieder ehrenamtlich oder beruflich zum Dienst der Kirche berufen bzw. gewählt.

(1) Die EGDS ist mit der Evangelischen Kirche in Deutschland vertraglich verbunden. Sie hat vor Satzungsänderungen das Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland herbeizuführen.

(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben ordnet und verwaltet die EGDS ihre Angelegenheiten eigen- ständig.

(1) Die Zugehörigkeit zur Kirche Jesu Christi gründet sich auf die Heilige Taufe.

(2) Die Mitgliedschaft in der EGDS wird erworben

a. durch die Heilige Taufe, die in der EGDS vollzogen wurde,

b. durch Beitritt oder Übertritt,

c. durch Gastmitgliedschaft,

sofern die Getauften oder Beigetretenen im Kirchengebiet der EGDS ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Wurde die Taufe nicht in der EGDS vollzogen, so bedarf es einer Beitrittserklärung. Eine Übertrittserklärung hat zur Folge, dass von der betreffenden Person die evangelische Konfes- sion angenommen wird.

Die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Mitgliedschaft in der EGDS schließen sich nicht aus.

(3) Der Beitritt, Übertritt und der Antrag auf Gastmitgliedschaft erfolgen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kirchengemeinderat. Eine Beitritts- oder Übertrittserklärung1 kann jede Person abgeben, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hat und getauft ist. Erziehungsbe- rechtigte können die Beitrittserklärung für ihre getauften Kinder abgeben, sofern diese das

162. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

(4) Die Anträge auf Mitgliedschaft sollen den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift der Person, die beitreten möchte, das Tauf- und Konfirmationsdatum und eine Erklärung über die Bereitschaft, einen Gemeindebeitrag zu entrichten, enthalten.

(5) Dem Beitritt kann durch den Kirchenvorstand widersprochen werden. Der Widerspruch ist mit Gründen zu versehen. Die den Beitritt begehrende Person kann hiergegen Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist [innerhalb eines Monats] ab Zugang des ablehnenden Beschei- des schriftlich beim Kirchengemeinderat einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Kirchengemeindeversammlung (siehe § 17).

(1) Im Einzelfall kann der Kirchengemeinderat Christen einer anderen Konfession auf Antrag die Gastmitgliedschaft verleihen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Mit der Gastmitglied- schaft ist kein Konfessionswechsel verbunden.

(2) Die Gastmitglieder sind eingeladen, an den Gottesdiensten und am Leben der Gemeinde teilzunehmen. § 6 gilt entsprechend.

(1) Die Mitglieder stehen als Glieder der Gemeinde Jesu Christi in der Verantwortung vor Gott.

(2) Die Mitglieder sind zu allen Gottesdiensten eingeladen und haben das Recht auf

1 Die Übertrittserklärung hat zur Folge, dass von der betreffenden Person die evangelische Konfession ange- nommen wird.

a) den Gebrauch der Sakramente,

b) seelsorgerliche Begleitung,

c) Amtshandlungen und

d) christliche Unterweisung.

(3) Alle Mitglieder sind eingeladen, mit ihren Gaben an der Gestaltung des kirchlichen Le- bens mitzuwirken, kirchliche und diakonische Aufgaben zu übernehmen und sich an Wahlen zu beteiligen.

(4) Durch den Gemeindebeitrag tragen die Mitglieder und Gastmitglieder mit dazu bei, dass die Gemeinde ihre Aufgaben erfüllen kann.

  • Die EGDS hat ihren Sitz in Seoul, Republik Korea.

 

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss aus der EGDS.

(2) Der Austritt soll durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kirchengemeinderat erfol- gen.

(3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Kirchenvorstands. Ein Mitglied kann, wenn es gegen das Bekenntnis der EGDS grob verstößt, den Interessen der EGDS wiederholt Schaden zufügt oder seine mit dem Beitritt oder der Verleihung der Mitgliedschaft übernommenen Aufgaben bewusst nicht erfüllt aus der EGDS ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfas- sung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, persön- lich vor dem Kirchengemeinderat oder schriftlich Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stel- lungnahme des Betroffenen ist in der Kirchenvorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Kirchengemeinderates steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs an die Gemeindeversammlung zu. Der Wi- derspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Kirchengemeinderat eingelegt wer- den. Ist der Widerspruch rechtzeitig eingelegt, so hat der Kirchengemeinderat sie unverzüg- lich der nächsten Kirchengemeindeversammlung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht des Wider- spruchs gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Wider- spruchsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsgrund mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

  • Die EGDS hat ihren Sitz in Seoul, Republik Korea.

 

(1) Von den Mitgliedern und Gastmitgliedern werden Beiträge erhoben. Wegen der Höhe des Beitrages soll sich jedes Gemeindeglied selbst einschätzen. Die Gemeindeversammlung legt auf Vorschlag des Kirchengemeinderates einen Mindestbetrag fest. Die Selbsteinschätzung

der Gemeindeglieder soll von dem Grundsatz der freiwilligen Opferbereitschaft getragen sein. Das Ergebnis dieser Selbsteinschätzung wird im Kirchenvorstand bekannt gegeben.

Auch vorübergehend abwesende Gemeindeglieder sollen durch ihren regelmäßigen Mit- gliedsbeitrag zum Unterhalt der Gemeinde beitragen. Auf begründeten Antrag kann der Ge- meindekirchenrat den Beitrag ermäßigen und in Ausnahmefällen kann der Kirchengemeinde- rat Mitglieder und Gastmitglieder von der Beitragszahlung befreien.

  • Die EGDS hat ihren Sitz in Seoul, Republik Korea.

 

Organe der EGDS sind

a. der Kirchengemeinderat

b. die Kirchengemeindeversammlung und

c. das Pfarramt.

(1) Der Kirchengemeinderat besteht aus mindestens vier und höchstens 10 Personen, nämlich einer Laiin bzw. einem Laien als Vorsitzenden, dem Pfarrer bzw. der Pfarrerin als stell- vertretendem bzw. als stellvertretender Vorsitzenden, dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin und der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer, die bzw. der auch die Funktion der Schriftführerin bzw. des Schriftführers innehat.. Die Vereinigung mehre- rer Ämter im Kirchengemeinderat in einer Person ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende wird auf der konstituierenden Sitzung des Kirchengemeinderates gewählt. Sie bzw. er hat zugleich den Vorsitz in der Kirchengemeindeversammlung inne.

(2) Wählbar sind alle Mitglieder der EGDS ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr, so- fern sie nicht im einem haupt- oder nebenberuflichen Beschäftigungsverhältnis zur Kir- chengemeinde stehen.

(3) Dem Kirchengemeinderat sollen keine Personen als Mitglieder angehören, die miteinan- der Verwandte ersten Grades oder verheiratet sind.

(4) Die Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden jeweils auf 2 Jahre gewählt.

(5) Die Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden in einem Gemeindegottesdienst in ihr Amt eingeführt.

(6) Das Amt der Mitglieder des Kirchengemeinderates ist ein kirchliches Ehrenamt und wird unentgeltlich wahrgenommen.

(7) Die Mitglieder des Kirchengemeinderates haben über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach vertraulich sind, Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch nach den Ausscheiden aus dem Amt. Die Verpflichtung zur Aussage gegenüber staatlichen Behörden und Gerichten richtet sich nach Landesrecht.

(8) Die EGDS wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Kirchenge- meinderates, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsit- zende, vertreten.

(9) Scheidet ein Mitglied des Gemeindekirchenrates innerhalb der Wahlperiode aus, können die verbleibenden Mitglieder des Gemeindekirchenrates eine Person für die Zeit bis zur nächsten satzungsmäßigen Neuwahl in den Gemeindekirchenrat berufen. Die Berufung ist im Gottesdienst bekannt zu geben. Übersteigt die Zahl der auf diese Weise in den Ge- meindekirchenrat Berufenen die Zahl der gewählten Mitglieder, so muss eine Neuwahl des Gemeindekirchenrates stattfinden.

(10) Der Kirchengemeinderat soll einmal im Monat zusammentreten; er muss zusammen- gerufen werden, wenn 2 Mitglieder das verlangen. Die Einladungen zu den Sitzungen sol- len nach Möglichkeit unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, auch elektronisch, zuge- stellt werden. Die Einladung ist auch an das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu richten. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzu- halten.

(11) Die Beschlussfähigkeit einer ordnungsmäßig einberufenen Sitzung ist gegeben, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

(12) Der Gemeindekirchenrat soll danach streben, die Beschlüsse einmütig zu fassen. Bei Abstimmung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden. Bei den Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Der Gemeindekirchenrat kann Abstimmungen auch mittels elektronischer Verfahren durchführen. In diesem Fall bedürfen Anträge der Zustimmung von der Hälfte und einer Stimme der Mitglieder des Gemeindekirchenrates.

(13) Von jeder Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zu Anfang der nächsten Sit- zung genehmigt und vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin unterzeichnet wird.

(14) Die Mitglieder des Gemeindekirchenrates sind verpflichtet, über die Angelegenheit der Seelsorge und der Kirchenzucht sowie über alle ihrem Wesen nach vertraulichen oder ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Gegenstände dauernde Verschwiegenheit zu bewahren. Zu den Sitzungen des Gemeindekirchenrates herangezogene sonstige Gemein- deglieder müssen gegebenenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.

(15) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Gemeindekirchenrates, sofern nicht ein anderes Gemeinderatsmitglied die Ausführung übernimmt oder der gesamte Gemeindekirchenrat nach § 13 Abs. 11 die Vertretung wahr- zunehmen hat.

(16) Der Kirchengemeinderat kann Abstimmungen auch mittels elektronischer Verfahren durchführen, in diesem Fall können Anträge nur mit 50%+1/absoluter Mehrheit der Zu- stimmung der gesamten Mitglieder des GKR angenommen werden.

Der Kirchengemeinderat ist für alle Angelegenheiten der EGDS zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen kirchlichen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) über die rechte Verkündigung des Wortes Gottes und die rechte Verwaltung der Sakramente in der Gemeinde gemäß ihrem Bekenntnisstand zu wachen;

b) Zahl, Zeit und Ort der Gottesdienste festzusetzen und über die Ordnung für den Got- tesdienst und für das Gemeindeleben zu beschließen sowie darüber zu wachen, dass diese Ordnungen und das Leitbild der Gemeinde beachtet werden;

c) die lang- und kurzfristigen Ziele und Aufgaben dem Leitbild der Gemeinde entspre- chend festzulegen und die Pfarrerin bzw. den Pfarrer in ihren bzw. seinen Aufgaben in der Gemeinde zu unterstützen;

d) den bzw. die Vorsitzende/n, Schatzmeister/in, Geschäftsführerin/er (Schriftführer/in) aus dem Kreis seiner Mitglieder zu wählen;

e) die Verwaltung der Gemeinde wahrzunehmen;

f) Kirchengemeindeversammlungen vorzubereiten, deren Tagesordnung aufzustellen und sie fristgerecht einzuberufen;

g) Beschlüsse der Kirchengemeindeversammlung auszuführen;

h) den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr aufzustellen, die Bücher zu führen, einen Jahresbericht zu erstellen;

i) das Vermögen der Gemeinde zu verwalten und das Kollektenwesen zu ordnen, die Einziehung der Gemeindebeiträge vorzunehmen und das gesamte Gemeindeeigentum und den Gemeindebesitz dem besten Nutzen für die Gemeinde zuzuführen;

j) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen zu schließen bzw. zu beenden

k) die Wahl des Pfarrers bzw. der Pfarrerin aus den von der EKD vorgeschlagenen Be- werbern und Bewerberinnen vorzubereiten und die Dienstvereinbarung mit ihm oder ihr abzuschließen.

Die Mitglieder des Kirchengemeinderates werden von der Kirchengemeindeversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Mitglieder des Kir- chengemeinderates bleiben bis zur Neuwahl des Kirchengemeinderates im Amt. Jedes Mit- glied des Kirchengemeinderates, mit Ausnahme der Pfarrerin oder des Pfarrers, ist einzeln zu wählen.

(1) Ein Mitglied des Kirchengemeinderates scheidet aus, wenn

a) es sein Amt niederlegt,

b) die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit entfallen,

c) es nicht mehr in der Lage ist, seinen Amtspflichten nachzukommen,

d) es sich erheblicher Pflichtverletzungen schuldig macht oder

e) es durch die Gemeindeversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgewählt wird.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben c bis e stellt der Kirchengemeinderat mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen das Ausscheiden fest.

(3) Das Ausscheiden eines Mitgliedes ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.

(4) Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Kirchengemeinderat ein Mitglied der EGDS als Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mit- glieds. Die Zuwahl ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(5) Scheiden alle Mitglieder des Kirchengemeinderates aus, bestimmt vorher der Kirchenge- meinderat eine kommissarische Vertretung und Verwaltung der Kirchengemeinde mit allen Rechten und Pflichten des Kirchengemeinderates. Kann sich der Kirchengemeinderat über eine kommissarische Verwaltung nicht einigen, übernimmt das Kirchenamt der EKD die kommissarische Verwaltung der Gemeinde mit allen Rechten und Pflichten des Kirchenge- meinderates.

(1) Der Kirchengemeinderat ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung mindestens zwei weitere Kirchengemeinderatsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die die Kirchengemeinderatsitzung leitet.

(2) Die Kirchengemeinderatsitzung leitet der oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Ver- hinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende.

(3) Die Sitzungen sind, wenn nicht anders beschlossen, für alle Gemeindeglieder öffentlich. Der Kirchengemeinderat kann den Ausschluss der Gemeindeöffentlichkeit beschließen, wenn dies durch den zu behandelnden Tagesordnungspunkt geboten ist. Das Kirchenamt der Evan- gelischen Kirche in Deutschland kann an den Sitzungen des Kirchengemeinderates, auch wenn es sich um geschlossene Sitzungen handelt, teilnehmen.

(1) Die Beschlüsse des Kirchengemeinderates sind schriftlich festzuhalten. Die Nieder- schrift hat Ort und Zeit der Kirchengemeinderatsitzung, die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse, das Abstimmungsergebnis und die Unterschrift des Sitzungsleiters oder der Sitzungsleiterin zu enthalten.

(2) Ein Beschluss des Kirchengemeinderates kann ausnahmsweise auf schriftlichem oder auch elektronischem Wege gefasst werden.

(1) In der Kirchengemeindeversammlung hat jedes Mitglied der EGDS, das das 16. Lebens- jahr vollendet hat, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Es dürfen nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Tagung der Kirchengemeindeversammlung geson- dert zu erteilen.

(2) Die Kirchengemeindeversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zu- ständig:

1. Beratung über den Gemeindeaufbau,

2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Kirchengemeinderates (Tätigkeitsbericht, Kassenbericht) des Kassenprüfungsberichts, und Entlastung des Kirchengemeindera- tes,

3. Genehmigung des vom Kirchengemeinderat aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Gemeindebeiträge,

5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Kirchengemeinderates,

6. Wahl der beiden Kassenprüfer,

7. Wahl des Pfarrers oder der Pfarrerin,

8. Errichtung und Auflösung von Einrichtungen der EGDS,

9. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der EGDS,

10. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschließungsbeschluss des Kir- chengemeinderates und

11. Zustimmung zu dem Vertrag mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und dessen Änderung.

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Kirchengemeinderates fallen, kann die Kirchengemeindeversammlung Empfehlungen an den Kirchengemeinderat beschlie- ßen. Der Kirchengemeinderat kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsberei- ches die Meinung der Kirchengemeindeversammlung einholen.

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Tagung der Kirchengemeindeversammlung stattfinden. Sie wird vom Kirchengemeinderat unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung ist auch an das Kir- chenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu richten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied der Kirchenge- meindeversammlung als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Kirchenge- meinderat schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Kirchengemeinderat fest.

(1) Die Kirchengemeindeversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden, bei Verhinde- rung von der Stellvertretung oder einem anderen Mitglied des Kirchengemeinderates geleitet.

Ist kein Mitglied des Kirchengemeinderates anwesend, bestimmt die Kirchengemeindever- sammlung, wer die Leitung übernimmt. Bei Wahlen kann die Kirchengemeindeversamm- lungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahl- ausschuss übertragen werden.

(2) Die Versammlungsleitung bestimmt die Person, die das Protokoll führt.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.

(4) Die Tagung der Kirchengemeindeversammlung ist öffentlich. Die Kirchengemeindever- sammlung kann beschließen, dass für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit aus- geschlossen wird. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens be- schließt die Kirchengemeindeversammlung. Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland hat ein Teilnahmerecht auch für die geschlossenen Sitzungen.

(5) Die Kirchengemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der im Mitgliederverzeichnis geführten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Kirchengemeinderat verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Kirchengemeinde- versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Kirchengemeindeversammlungsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die zweite Kirchengemeindeversammlung kann auch unmit- telbar im Anschluss an die erste Kirchengemeindeversammlung stattfinden, wenn zuvor in Verbindung mit der Einladung zur ersten Kirchengemeindeversammlung eine Eventualeinla- dung erfolgte.

(6) Die Kirchengemeindeversammlung fasst Beschlüsse

– mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bei Satzungsänderungen,

– mit einer Mehrheit von vier Fünfteln über die Auflösung der EGDS,

– im übrigen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(7) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten oder Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

(8) Über die Beschlüsse der Kirchengemeindeversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von denjenigen unterzeichnet wird, die die Versammlung geleitet und das Protokoll ge- führt haben. Es soll Feststellungen über Ort und Zeit der Tagung der Kirchengemeindever- sammlung, die Person des Leiters oder der Leiterin der Kirchengemeindeversammlung und des Protokollführers oder der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut, das Abstimmungsergebnis und die Art der Abstimmung enthalten.

Jedes Mitglied der Kirchengemeindeversammlung kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Kirchengemeindeversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Leiter oder die Lei- terin hat zu Beginn der Kirchengemeindeversammlung die Tagesordnung entsprechend zu er- gänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Kirchengemeindever- sammlung gestellt werden, beschließt die Kirchengemeindeversammlung.

Der Kirchengemeinderat kann jederzeit eine außerordentliche Kirchengemeindeversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse der EGDS es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Kirchengemeinderat verlangt wird. Für die außerordentliche Kirchen- gemeindeversammlung gelten die §§ 15 bis 18 entsprechend.

(1) Die Beauftragung von Pfarrern und Pfarrerinnen richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde und der Evangelischen Kirche in Deutschland bestehenden Vertrag.

(2) Pfarrer und Pfarrerinnen bleiben während der Dienstzeit in der Kirchengemeinde der Disziplinargewalt ihrer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland unterstellt.

(3) Die Dienst- und Fachaufsicht über die Pfarrer oder Pfarrerinnen bestimmt sich nach Maß- gabe des Entsendungs- und Anstellungsverhältnisses. Bei einer Visitation des Pfarrers oder der Pfarrerin wirkt die Gemeinde mit.

(1) Die Aufgabe von Pfarrern und Pfarrerinnen im pfarramtlichen Dienst ist die öffentliche Verkündigung und Sakramentsverwaltung in alleiniger Bindung an das Wort Gottes und im Gehorsam gegen Jesus Christus als den Herrn der Kirche entsprechend der bei ihrer Ordinati- on eingegangenen Verpflichtung.

(2) Pfarrer und Pfarrerinnen werden auf Zeit von der Kirchengemeindeversammlung gewählt.

(3) Pfarrer und Pfarrerinnen führen die Fachaufsicht über die ihnen zugewiesenen Personen im Auslandsvikariat, Praktikum, Lektoren- oder Prädikantendienst.

(1) Bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten können Kirchenvorstand und Pfarrer oder Pfarrerin eine Person ihres Vertrauens um Vermittlung bitten.

(2) Auf Antrag des Kirchengemeinderates oder eines Zehntels der Gemeindeglieder kann das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland bei schwerwiegenden Konflikten in der Gemeinde unter Ausschluss des Rechtsweges durch verbindlichen Schiedsspruch entscheiden,

soweit dies nach staatlichem Landesrecht zulässig ist. Hiervon ausgenommen ist die vorzeitige Beendigung des Entsendungsverhältnisses aus wichtigem Grund, für das Verfahren nach § 10 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene in der jeweils geltenden Fassung maßgebend ist.

Die Auflösung der EGDS kann nur in einer Kirchengemeindeversammlung mit einer Mehr- heit von vier Fünfteln (§ 17 Abs. 6) beschlossen werden. Alsdann ist das Vermögen im Ein- vernehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland auf einen Treuhänder zu übertragen.

Die Satzung tritt am 30.04.2017 in Kraft.

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