{"id":643,"date":"2019-01-24T04:01:04","date_gmt":"2019-01-24T04:01:04","guid":{"rendered":"https:\/\/egds.webkompakt.ch\/?page_id=643"},"modified":"2022-06-07T11:10:18","modified_gmt":"2022-06-07T02:10:18","slug":"gemeindeordnung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/egds.info\/gemeindeordnung\/","title":{"rendered":"Gemeindeordnung"},"content":{"rendered":"\t\t
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Gemeindeordnung\n<\/h2>\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
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der Evangelichen Gemeinde Deutscher Sprache in der Presbyterianischen Kirche in der Republik Korea (EGDS)<\/p>\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t

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Pr\u00e4ambel<\/h2>\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
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Der Auftrag Jesu Christi zur Verk\u00fcndigung des Evangeliums ist f\u00fcr die Evangelische Ge- meinde deutscher Sprache in der Presbyterianischen Kirche in der Republik Korea (EGDS) verpflichtend.<\/p>

Grundlage der Verk\u00fcndigung in der EGDS ist das in Jesus Christus offenbar gewordene Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes gegeben und in den altkirchlichen Bekenntnissen und reformatorischen Bekenntnisschriften bezeugt ist.<\/p>

F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Heiligen Schrift wie auch der altkirchlichen Bekenntnisse ist in der Gemeinde das Gemeinsame des lutherischen und des reformierten Bekenntnisses im Sinne der gemeinsamen Bezeugung des Evangeliums durch die V\u00e4ter der Reformation ma\u00dfgebend. Die Gemeinde bejaht die von der Bekenntnissynode in Barmen getroffenen Entscheidungen \u00fcber Wesen, Auftrag und Ordnung der Kirche. Dem kirchlichen Unterricht wird der kleine Katechismus Dr. Martin Luthers zugrunde gelegt. Das schlie\u00dft nicht aus, dass auf Wunsch von Gemeindegliedern der Unterricht dem Heidelberger Katechismus folgt.<\/p>

In Bindung an diese Grundlage nimmt die EGDS die folgende Gemeindeordnung an.<\/p>\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t

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(1) Die Gemeinde f\u00fchrt den Namen Evangelische Gemeinde Deutscher Sprache in der Pres- byterianischen Kirche in der Republik Korea (EGDS). Sie ist eine religi\u00f6se Organisation und ein nicht eingetragener Verein (\u201e\ube44\ubc95\uc778\uc0ac\ub2e8\u201c), der eingetragenen Vereinen rechtlich im we- sentlichen gleichgestellt ist (\u201e\ubc95\uc778\uc73c\ub85c \ubcf4\ub294 \ub2e8\uccb4\u201c) und darauf basierend eine individuelle Steuernummer (\u201e\uace0\uc720\ubc88\ud638\u201c) zugeordnet bekommen hat, die sich auf die gemeinn\u00fctzige T\u00e4tigkeit ausdr\u00fccklich bezieht (\u201e\uc218\uc775\uc0ac\uc5c5\uc744 \ud558\uc9c0 \uc54a\ub294 \ube44\uc601\ub9ac\ubc95\uc778\u201c).<\/p>

(2) Die EGDS hat ihren Sitz in Seoul, Republik Korea.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t

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1) Die EGDS hat die Aufgabe f\u00fcr den Dienst am Evangelium von Jesus Christus in Wort und Sakrament Sorge zu tragen, damit das Evangelium gepredigt, die Sakramente verwaltet, Seel- sorge ge\u00fcbt, der Dienst christlicher Liebe verwirklicht und ein christliches Leben in der Diaspora gef\u00f6rdert wird. Dazu geh\u00f6rt es, f\u00fcr den christlichen Glauben zu werben und Kinder, Jugendliche und Erwachense und besonders entkirchlichte Menschen, Agnostiker und Atheis- ten anzuprechen und zu gewinnen.<\/p>

(2) Die EGDS hat insbesondere die Aufgabe des kirchlichen Dienstes an allen in ihrem Be- reich lebenden evangelischen Christen deutscher Sprache. Sie wei\u00df sich besonders mit der evangelischen Christenheit ihres Gastlandes verbunden.<\/p>

(3) Die EGDS bedient sich im Gottesdienst in der Regel der deutschen Sprache. Die Gemein- de hei\u00dft in ihrer Mitte alle in Korea weilenden Christen, insbesondere diejenigen, die die deutsche Sprache kennen, ohne R\u00fccksicht auf ihre Nationalit\u00e4t herzlich willkommen.<\/p>

(4) Auf der Grundlage der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen der Evangelischen Kir- che in Deutschland (EKD) und dem Nationalen Kirchenrat in Korea (The National Council of Churches in Korea – NCCK) ist die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Presbyterianischen Kirche in der Republik Korea vor Ort bestrebt, eine vom \u00f6kumenischen Gedanken getragene Partnerschaft zur Presbyterianischen Kirche in der Republik Korea zu gestalten. Dieses Anliegen findet auch in der Bezeichnung „Evangelische Gemeinde deut- scher Sprache in der Presbyterianischen Kirche in Korea“ seinen Ausdruck.<\/p>

(5) Dementsprechend anerkennt die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Pres- byterianischen Kirche in der Republik Korea die auf dem reformierten Bekenntnisstand ru- henden Bekenntnisse und begegnet den kirchenrechtlichen Bestimmungen der Presbyteriani- schen Kirche in der Republik Korea mit Respekt.<\/p>

(6) Die EGDS wird unter Wahrung ihrer Eigenst\u00e4ndigkeit alle m\u00f6glichen Schritte zu einer engeren Gemeinschaft mit den Gemeinden der Presbyterianischen Kirche in der Republik Korea unternehmen. Sie tritt f\u00fcr die \u00f6kumenische Gemeinschaft der Christen in aller Welt ein. Sie erf\u00fcllt diese Aufgaben im Zusammenwirken mit der Evangelischen Kirche in Deutsch- land.<\/p>

(7) Kirchengemeinderat und Pfarramt haben f\u00fcr regelm\u00e4\u00dfige \u00f6ffentliche Gottesdienste, kirch- liche Unterweisung, Seelsorge und diakonische T\u00e4tigkeit zu sorgen. Die EGDS bestimmt die daf\u00fcr notwendigen Ordnungen, Agenden und das Gesangbuch und legt die Anforderungen f\u00fcr die Zulassung zur Konfirmation im Einvernehmen mit dem Pfarramt und dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland fest.<\/p>

(8) Alle Mitglieder der EGDS tragen die Verantwortung f\u00fcr die rechte Lehre und f\u00fcr die zeit- und sachgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung des Auftrags. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe werden Gemein- demitglieder ehrenamtlich oder beruflich zum Dienst der Kirche berufen bzw. gew\u00e4hlt.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t

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(1) Die EGDS ist mit der Evangelischen Kirche in Deutschland vertraglich verbunden. Sie hat vor Satzungs\u00e4nderungen das Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland herbeizuf\u00fchren.<\/p>

(2) In Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben ordnet und verwaltet die EGDS ihre Angelegenheiten eigen- st\u00e4ndig.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t

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(1) Die Zugeh\u00f6rigkeit zur Kirche Jesu Christi gr\u00fcndet sich auf die Heilige Taufe.<\/p>

(2) Die Mitgliedschaft in der EGDS wird erworben<\/p>

a. durch die Heilige Taufe, die in der EGDS vollzogen wurde,<\/p>

b. durch Beitritt oder \u00dcbertritt,<\/p>

c. durch Gastmitgliedschaft,<\/p>

sofern die Getauften oder Beigetretenen im Kirchengebiet der EGDS ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben.<\/p>

Wurde die Taufe nicht in der EGDS vollzogen, so bedarf es einer Beitrittserkl\u00e4rung. Eine \u00dcbertrittserkl\u00e4rung hat zur Folge, dass von der betreffenden Person die evangelische Konfes- sion angenommen wird.<\/p>

Die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Mitgliedschaft in der EGDS schlie\u00dfen sich nicht aus.<\/p>

(3) Der Beitritt, \u00dcbertritt und der Antrag auf Gastmitgliedschaft erfolgen durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Kirchengemeinderat. Eine Beitritts- oder \u00dcbertrittserkl\u00e4rung1\u00a0kann jede Person abgeben, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hat und getauft ist. Erziehungsbe- rechtigte k\u00f6nnen die Beitrittserkl\u00e4rung f\u00fcr ihre getauften Kinder abgeben, sofern diese das<\/p>

162. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.<\/p>

(4) Die Antr\u00e4ge auf Mitgliedschaft sollen den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift der Person, die beitreten m\u00f6chte, das Tauf- und Konfirmationsdatum und eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Bereitschaft, einen Gemeindebeitrag zu entrichten, enthalten.<\/p>

(5) Dem Beitritt kann durch den Kirchenvorstand widersprochen werden. Der Widerspruch ist mit Gr\u00fcnden zu versehen. Die den Beitritt begehrende Person kann hiergegen Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist [innerhalb eines Monats] ab Zugang des ablehnenden Beschei- des schriftlich beim Kirchengemeinderat einzulegen. \u00dcber die Beschwerde entscheidet die n\u00e4chste Kirchengemeindeversammlung (siehe \u00a7 17).<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t

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(1) Im Einzelfall kann der Kirchengemeinderat Christen einer anderen Konfession auf Antrag die Gastmitgliedschaft verleihen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Mit der Gastmitglied- schaft ist kein Konfessionswechsel verbunden.<\/p>

(2) Die Gastmitglieder sind eingeladen, an den Gottesdiensten und am Leben der Gemeinde teilzunehmen. \u00a7 6 gilt entsprechend.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t

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(1) Die Mitglieder stehen als Glieder der Gemeinde Jesu Christi in der Verantwortung vor Gott.<\/p>

(2) Die Mitglieder sind zu allen Gottesdiensten eingeladen und haben das Recht auf<\/p>

1\u00a0Die \u00dcbertrittserkl\u00e4rung hat zur Folge, dass von der betreffenden Person die evangelische Konfession ange- nommen wird.<\/p>

a) den Gebrauch der Sakramente,<\/p>

b) seelsorgerliche Begleitung,<\/p>

c) Amtshandlungen und<\/p>

d) christliche Unterweisung.<\/p>

(3) Alle Mitglieder sind eingeladen, mit ihren Gaben an der Gestaltung des kirchlichen Le- bens mitzuwirken, kirchliche und diakonische Aufgaben zu \u00fcbernehmen und sich an Wahlen zu beteiligen.<\/p>

(4) Durch den Gemeindebeitrag tragen die Mitglieder und Gastmitglieder mit dazu bei, dass die Gemeinde ihre Aufgaben erf\u00fcllen kann.<\/p>