{"id":643,"date":"2019-01-24T04:01:04","date_gmt":"2019-01-24T04:01:04","guid":{"rendered":"https:\/\/egds.webkompakt.ch\/?page_id=643"},"modified":"2022-06-07T11:10:18","modified_gmt":"2022-06-07T02:10:18","slug":"gemeindeordnung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/egds.info\/gemeindeordnung\/","title":{"rendered":"Gemeindeordnung"},"content":{"rendered":"\t\t
der Evangelichen Gemeinde Deutscher Sprache in der Presbyterianischen Kirche in der Republik Korea (EGDS)<\/p>\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t
Der Auftrag Jesu Christi zur Verk\u00fcndigung des Evangeliums ist f\u00fcr die Evangelische Ge- meinde deutscher Sprache in der Presbyterianischen Kirche in der Republik Korea (EGDS) verpflichtend.<\/p>
Grundlage der Verk\u00fcndigung in der EGDS ist das in Jesus Christus offenbar gewordene Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes gegeben und in den altkirchlichen Bekenntnissen und reformatorischen Bekenntnisschriften bezeugt ist.<\/p>
F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Heiligen Schrift wie auch der altkirchlichen Bekenntnisse ist in der Gemeinde das Gemeinsame des lutherischen und des reformierten Bekenntnisses im Sinne der gemeinsamen Bezeugung des Evangeliums durch die V\u00e4ter der Reformation ma\u00dfgebend. Die Gemeinde bejaht die von der Bekenntnissynode in Barmen getroffenen Entscheidungen \u00fcber Wesen, Auftrag und Ordnung der Kirche. Dem kirchlichen Unterricht wird der kleine Katechismus Dr. Martin Luthers zugrunde gelegt. Das schlie\u00dft nicht aus, dass auf Wunsch von Gemeindegliedern der Unterricht dem Heidelberger Katechismus folgt.<\/p>
In Bindung an diese Grundlage nimmt die EGDS die folgende Gemeindeordnung an.<\/p>\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t (1) Die Gemeinde f\u00fchrt den Namen Evangelische Gemeinde Deutscher Sprache in der Pres- byterianischen Kirche in der Republik Korea (EGDS). Sie ist eine religi\u00f6se Organisation und ein nicht eingetragener Verein (\u201e\ube44\ubc95\uc778\uc0ac\ub2e8\u201c), der eingetragenen Vereinen rechtlich im we- sentlichen gleichgestellt ist (\u201e\ubc95\uc778\uc73c\ub85c \ubcf4\ub294 \ub2e8\uccb4\u201c) und darauf basierend eine individuelle Steuernummer (\u201e\uace0\uc720\ubc88\ud638\u201c) zugeordnet bekommen hat, die sich auf die gemeinn\u00fctzige T\u00e4tigkeit ausdr\u00fccklich bezieht (\u201e\uc218\uc775\uc0ac\uc5c5\uc744 \ud558\uc9c0 \uc54a\ub294 \ube44\uc601\ub9ac\ubc95\uc778\u201c).<\/p> (2) Die EGDS hat ihren Sitz in Seoul, Republik Korea.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t 1) Die EGDS hat die Aufgabe f\u00fcr den Dienst am Evangelium von Jesus Christus in Wort und Sakrament Sorge zu tragen, damit das Evangelium gepredigt, die Sakramente verwaltet, Seel- sorge ge\u00fcbt, der Dienst christlicher Liebe verwirklicht und ein christliches Leben in der Diaspora gef\u00f6rdert wird. Dazu geh\u00f6rt es, f\u00fcr den christlichen Glauben zu werben und Kinder, Jugendliche und Erwachense und besonders entkirchlichte Menschen, Agnostiker und Atheis- ten anzuprechen und zu gewinnen.<\/p> (2) Die EGDS hat insbesondere die Aufgabe des kirchlichen Dienstes an allen in ihrem Be- reich lebenden evangelischen Christen deutscher Sprache. Sie wei\u00df sich besonders mit der evangelischen Christenheit ihres Gastlandes verbunden.<\/p> (3) Die EGDS bedient sich im Gottesdienst in der Regel der deutschen Sprache. Die Gemein- de hei\u00dft in ihrer Mitte alle in Korea weilenden Christen, insbesondere diejenigen, die die deutsche Sprache kennen, ohne R\u00fccksicht auf ihre Nationalit\u00e4t herzlich willkommen.<\/p> (4) Auf der Grundlage der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen der Evangelischen Kir- che in Deutschland (EKD) und dem Nationalen Kirchenrat in Korea (The National Council of Churches in Korea – NCCK) ist die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Presbyterianischen Kirche in der Republik Korea vor Ort bestrebt, eine vom \u00f6kumenischen Gedanken getragene Partnerschaft zur Presbyterianischen Kirche in der Republik Korea zu gestalten. Dieses Anliegen findet auch in der Bezeichnung „Evangelische Gemeinde deut- scher Sprache in der Presbyterianischen Kirche in Korea“ seinen Ausdruck.<\/p> (5) Dementsprechend anerkennt die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Pres- byterianischen Kirche in der Republik Korea die auf dem reformierten Bekenntnisstand ru- henden Bekenntnisse und begegnet den kirchenrechtlichen Bestimmungen der Presbyteriani- schen Kirche in der Republik Korea mit Respekt.<\/p> (6) Die EGDS wird unter Wahrung ihrer Eigenst\u00e4ndigkeit alle m\u00f6glichen Schritte zu einer engeren Gemeinschaft mit den Gemeinden der Presbyterianischen Kirche in der Republik Korea unternehmen. Sie tritt f\u00fcr die \u00f6kumenische Gemeinschaft der Christen in aller Welt ein. Sie erf\u00fcllt diese Aufgaben im Zusammenwirken mit der Evangelischen Kirche in Deutsch- land.<\/p> (7) Kirchengemeinderat und Pfarramt haben f\u00fcr regelm\u00e4\u00dfige \u00f6ffentliche Gottesdienste, kirch- liche Unterweisung, Seelsorge und diakonische T\u00e4tigkeit zu sorgen. Die EGDS bestimmt die daf\u00fcr notwendigen Ordnungen, Agenden und das Gesangbuch und legt die Anforderungen f\u00fcr die Zulassung zur Konfirmation im Einvernehmen mit dem Pfarramt und dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland fest.<\/p> (8) Alle Mitglieder der EGDS tragen die Verantwortung f\u00fcr die rechte Lehre und f\u00fcr die zeit- und sachgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung des Auftrags. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe werden Gemein- demitglieder ehrenamtlich oder beruflich zum Dienst der Kirche berufen bzw. gew\u00e4hlt.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t (1) Die EGDS ist mit der Evangelischen Kirche in Deutschland vertraglich verbunden. Sie hat vor Satzungs\u00e4nderungen das Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland herbeizuf\u00fchren.<\/p> (2) In Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben ordnet und verwaltet die EGDS ihre Angelegenheiten eigen- st\u00e4ndig.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t (1) Die Zugeh\u00f6rigkeit zur Kirche Jesu Christi gr\u00fcndet sich auf die Heilige Taufe.<\/p> (2) Die Mitgliedschaft in der EGDS wird erworben<\/p> a. durch die Heilige Taufe, die in der EGDS vollzogen wurde,<\/p> b. durch Beitritt oder \u00dcbertritt,<\/p> c. durch Gastmitgliedschaft,<\/p> sofern die Getauften oder Beigetretenen im Kirchengebiet der EGDS ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben.<\/p> Wurde die Taufe nicht in der EGDS vollzogen, so bedarf es einer Beitrittserkl\u00e4rung. Eine \u00dcbertrittserkl\u00e4rung hat zur Folge, dass von der betreffenden Person die evangelische Konfes- sion angenommen wird.<\/p> Die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Mitgliedschaft in der EGDS schlie\u00dfen sich nicht aus.<\/p> (3) Der Beitritt, \u00dcbertritt und der Antrag auf Gastmitgliedschaft erfolgen durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Kirchengemeinderat. Eine Beitritts- oder \u00dcbertrittserkl\u00e4rung1\u00a0kann jede Person abgeben, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hat und getauft ist. Erziehungsbe- rechtigte k\u00f6nnen die Beitrittserkl\u00e4rung f\u00fcr ihre getauften Kinder abgeben, sofern diese das<\/p> 162. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.<\/p> (4) Die Antr\u00e4ge auf Mitgliedschaft sollen den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift der Person, die beitreten m\u00f6chte, das Tauf- und Konfirmationsdatum und eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Bereitschaft, einen Gemeindebeitrag zu entrichten, enthalten.<\/p> (5) Dem Beitritt kann durch den Kirchenvorstand widersprochen werden. Der Widerspruch ist mit Gr\u00fcnden zu versehen. Die den Beitritt begehrende Person kann hiergegen Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist [innerhalb eines Monats] ab Zugang des ablehnenden Beschei- des schriftlich beim Kirchengemeinderat einzulegen. \u00dcber die Beschwerde entscheidet die n\u00e4chste Kirchengemeindeversammlung (siehe \u00a7 17).<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t (1) Im Einzelfall kann der Kirchengemeinderat Christen einer anderen Konfession auf Antrag die Gastmitgliedschaft verleihen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Mit der Gastmitglied- schaft ist kein Konfessionswechsel verbunden.<\/p> (2) Die Gastmitglieder sind eingeladen, an den Gottesdiensten und am Leben der Gemeinde teilzunehmen. \u00a7 6 gilt entsprechend.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t (1) Die Mitglieder stehen als Glieder der Gemeinde Jesu Christi in der Verantwortung vor Gott.<\/p> (2) Die Mitglieder sind zu allen Gottesdiensten eingeladen und haben das Recht auf<\/p> 1\u00a0Die \u00dcbertrittserkl\u00e4rung hat zur Folge, dass von der betreffenden Person die evangelische Konfession ange- nommen wird.<\/p> a) den Gebrauch der Sakramente,<\/p> b) seelsorgerliche Begleitung,<\/p> c) Amtshandlungen und<\/p> d) christliche Unterweisung.<\/p> (3) Alle Mitglieder sind eingeladen, mit ihren Gaben an der Gestaltung des kirchlichen Le- bens mitzuwirken, kirchliche und diakonische Aufgaben zu \u00fcbernehmen und sich an Wahlen zu beteiligen.<\/p> (4) Durch den Gemeindebeitrag tragen die Mitglieder und Gastmitglieder mit dazu bei, dass die Gemeinde ihre Aufgaben erf\u00fcllen kann.<\/p> \u00a0<\/em><\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t (1) Die Mitgliedschaft endet<\/p> a) mit dem Tod des Mitglieds,<\/p> b) durch Austritt,<\/p> c) durch Ausschluss aus der EGDS.<\/p> (2) Der Austritt soll durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Kirchengemeinderat erfol- gen.<\/p> (3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Kirchenvorstands. Ein Mitglied kann, wenn es gegen das Bekenntnis der EGDS grob verst\u00f6\u00dft, den Interessen der EGDS wiederholt Schaden zuf\u00fcgt oder seine mit dem Beitritt oder der Verleihung der Mitgliedschaft \u00fcbernommenen Aufgaben bewusst nicht erf\u00fcllt aus der EGDS ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfas- sung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, pers\u00f6n- lich vor dem Kirchengemeinderat oder schriftlich Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stel- lungnahme des Betroffenen ist in der Kirchenvorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss \u00fcber den Ausschluss ist mit Gr\u00fcnden zu versehen und dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschlie\u00dfungsbeschluss des Kirchengemeinderates steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs an die Gemeindeversammlung zu. Der Wi- derspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlie\u00dfungsbeschlusses beim Kirchengemeinderat eingelegt wer- den. Ist der Widerspruch rechtzeitig eingelegt, so hat der Kirchengemeinderat sie unverz\u00fcg- lich der n\u00e4chsten Kirchengemeindeversammlung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlie\u00dfungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht des Wider- spruchs gegen den Ausschlie\u00dfungsbeschluss keinen Gebrauch oder vers\u00e4umt es die Wider- spruchsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschlie\u00dfungsgrund mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.<\/p> \u00a0<\/em><\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t (1) Von den Mitgliedern und Gastmitgliedern werden Beitr\u00e4ge erhoben. Wegen der H\u00f6he des Beitrages soll sich jedes Gemeindeglied selbst einsch\u00e4tzen. Die Gemeindeversammlung legt auf Vorschlag des Kirchengemeinderates einen Mindestbetrag fest. Die Selbsteinsch\u00e4tzung<\/p> der Gemeindeglieder soll von dem Grundsatz der freiwilligen Opferbereitschaft getragen sein. Das Ergebnis dieser Selbsteinsch\u00e4tzung wird im Kirchenvorstand bekannt gegeben.<\/p> Auch vor\u00fcbergehend abwesende Gemeindeglieder sollen durch ihren regelm\u00e4\u00dfigen Mit- gliedsbeitrag zum Unterhalt der Gemeinde beitragen. Auf begr\u00fcndeten Antrag kann der Ge- meindekirchenrat den Beitrag erm\u00e4\u00dfigen und in Ausnahmef\u00e4llen kann der Kirchengemeinde- rat Mitglieder und Gastmitglieder von der Beitragszahlung befreien.<\/p> \u00a0<\/em><\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t Organe der EGDS sind<\/p> a. der Kirchengemeinderat<\/p> b. die Kirchengemeindeversammlung und<\/p> c. das Pfarramt.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t (1) Der Kirchengemeinderat besteht aus mindestens vier und h\u00f6chstens 10 Personen, n\u00e4mlich einer Laiin bzw. einem Laien als Vorsitzenden, dem Pfarrer bzw. der Pfarrerin als stell- vertretendem bzw. als stellvertretender Vorsitzenden, dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin bzw. dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die bzw. der auch die Funktion der Schriftf\u00fchrerin bzw. des Schriftf\u00fchrers innehat.. Die Vereinigung mehre- rer \u00c4mter im Kirchengemeinderat in einer Person ist unzul\u00e4ssig. Die oder der Vorsitzende wird auf der konstituierenden Sitzung des Kirchengemeinderates gew\u00e4hlt. Sie bzw. er hat zugleich den Vorsitz in der Kirchengemeindeversammlung inne.<\/p> (2) W\u00e4hlbar sind alle Mitglieder der EGDS ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr, so- fern sie nicht im einem haupt- oder nebenberuflichen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis zur Kir- chengemeinde stehen.<\/p> (3) Dem Kirchengemeinderat sollen keine Personen als Mitglieder angeh\u00f6ren, die miteinan- der Verwandte ersten Grades oder verheiratet sind.<\/p> (4) Die Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden jeweils auf 2 Jahre gew\u00e4hlt.<\/p> (5) Die Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden in einem Gemeindegottesdienst in ihr Amt eingef\u00fchrt.<\/p> (6) Das Amt der Mitglieder des Kirchengemeinderates ist ein kirchliches Ehrenamt und wird unentgeltlich wahrgenommen.<\/p> (7) Die Mitglieder des Kirchengemeinderates haben \u00fcber alle Angelegenheiten, die ihnen in Aus\u00fcbung ihres Amtes bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach vertraulich sind, Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch nach den Ausscheiden aus dem Amt. Die Verpflichtung zur Aussage gegen\u00fcber staatlichen Beh\u00f6rden und Gerichten richtet sich nach Landesrecht.<\/p> (8) Die EGDS wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich durch zwei Mitglieder des Kirchenge- meinderates, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsit- zende, vertreten.<\/p> (9) Scheidet ein Mitglied des Gemeindekirchenrates innerhalb der Wahlperiode aus, k\u00f6nnen die verbleibenden Mitglieder des Gemeindekirchenrates eine Person f\u00fcr die Zeit bis zur n\u00e4chsten satzungsm\u00e4\u00dfigen Neuwahl in den Gemeindekirchenrat berufen. Die Berufung ist im Gottesdienst bekannt zu geben. \u00dcbersteigt die Zahl der auf diese Weise in den Ge- meindekirchenrat Berufenen die Zahl der gew\u00e4hlten Mitglieder, so muss eine Neuwahl des Gemeindekirchenrates stattfinden.<\/p> (10) Der Kirchengemeinderat soll einmal im Monat zusammentreten; er muss zusammen- gerufen werden, wenn 2 Mitglieder das verlangen. Die Einladungen zu den Sitzungen sol- len nach M\u00f6glichkeit unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, auch elektronisch, zuge- stellt werden. Die Einladung ist auch an das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu richten. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzu- halten.<\/p> (11) Die Beschlussf\u00e4higkeit einer ordnungsm\u00e4\u00dfig einberufenen Sitzung ist gegeben, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.<\/p> (12) Der Gemeindekirchenrat soll danach streben, die Beschl\u00fcsse einm\u00fctig zu fassen. Bei Abstimmung entscheidet grunds\u00e4tzlich die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des\/der Vorsitzenden. Bei den Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Der Gemeindekirchenrat kann Abstimmungen auch mittels elektronischer Verfahren durchf\u00fchren. In diesem Fall bed\u00fcrfen Antr\u00e4ge der Zustimmung von der H\u00e4lfte und einer Stimme der Mitglieder des Gemeindekirchenrates.<\/p> (13) Von jeder Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zu Anfang der n\u00e4chsten Sit- zung genehmigt und vom Vorsitzenden\/von der Vorsitzenden und dem Schriftf\u00fchrer\/der Schriftf\u00fchrerin unterzeichnet wird.<\/p> (14) Die Mitglieder des Gemeindekirchenrates sind verpflichtet, \u00fcber die Angelegenheit der Seelsorge und der Kirchenzucht sowie \u00fcber alle ihrem Wesen nach vertraulichen oder ausdr\u00fccklich als vertraulich bezeichneten Gegenst\u00e4nde dauernde Verschwiegenheit zu bewahren. Zu den Sitzungen des Gemeindekirchenrates herangezogene sonstige Gemein- deglieder m\u00fcssen gegebenenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.<\/p> (15) Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\/die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin sorgt f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse des Gemeindekirchenrates, sofern nicht ein anderes Gemeinderatsmitglied die Ausf\u00fchrung \u00fcbernimmt oder der gesamte Gemeindekirchenrat nach \u00a7 13 Abs. 11 die Vertretung wahr- zunehmen hat.<\/p> (16) Der Kirchengemeinderat kann Abstimmungen auch mittels elektronischer Verfahren durchf\u00fchren, in diesem Fall k\u00f6nnen Antr\u00e4ge nur mit 50%+1\/absoluter Mehrheit der Zu- stimmung der gesamten Mitglieder des GKR angenommen werden.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t Der Kirchengemeinderat ist f\u00fcr alle Angelegenheiten der EGDS zust\u00e4ndig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen kirchlichen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:<\/p> a) \u00fcber die rechte Verk\u00fcndigung des Wortes Gottes und die rechte Verwaltung der Sakramente in der Gemeinde gem\u00e4\u00df ihrem Bekenntnisstand zu wachen;<\/p> b) Zahl, Zeit und Ort der Gottesdienste festzusetzen und \u00fcber die Ordnung f\u00fcr den Got- tesdienst und f\u00fcr das Gemeindeleben zu beschlie\u00dfen sowie dar\u00fcber zu wachen, dass diese Ordnungen und das Leitbild der Gemeinde beachtet werden;<\/p> c) die lang- und kurzfristigen Ziele und Aufgaben dem Leitbild der Gemeinde entspre- chend festzulegen und die Pfarrerin bzw. den Pfarrer in ihren bzw. seinen Aufgaben in der Gemeinde zu unterst\u00fctzen;<\/p> d) den bzw. die Vorsitzende\/n, Schatzmeister\/in, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin\/er (Schriftf\u00fchrer\/in) aus dem Kreis seiner Mitglieder zu w\u00e4hlen;<\/p> e) die Verwaltung der Gemeinde wahrzunehmen;<\/p> f) Kirchengemeindeversammlungen vorzubereiten, deren Tagesordnung aufzustellen und sie fristgerecht einzuberufen;<\/p> g) Beschl\u00fcsse der Kirchengemeindeversammlung auszuf\u00fchren;<\/p> h) den Haushaltsplan f\u00fcr jedes Gesch\u00e4ftsjahr aufzustellen, die B\u00fccher zu f\u00fchren, einen Jahresbericht zu erstellen;<\/p> i) das Verm\u00f6gen der Gemeinde zu verwalten und das Kollektenwesen zu ordnen, die Einziehung der Gemeindebeitr\u00e4ge vorzunehmen und das gesamte Gemeindeeigentum und den Gemeindebesitz dem besten Nutzen f\u00fcr die Gemeinde zuzuf\u00fchren;<\/p> j) Abschluss und K\u00fcndigung von Arbeitsvertr\u00e4gen zu schlie\u00dfen bzw. zu beenden<\/p> k) die Wahl des Pfarrers bzw. der Pfarrerin aus den von der EKD vorgeschlagenen Be- werbern und Bewerberinnen vorzubereiten und die Dienstvereinbarung mit ihm oder ihr abzuschlie\u00dfen.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t Die Mitglieder des Kirchengemeinderates werden von der Kirchengemeindeversammlung f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gew\u00e4hlt. Mitglieder des Kir- chengemeinderates bleiben bis zur Neuwahl des Kirchengemeinderates im Amt. Jedes Mit- glied des Kirchengemeinderates, mit Ausnahme der Pfarrerin oder des Pfarrers, ist einzeln zu w\u00e4hlen.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t (1) Ein Mitglied des Kirchengemeinderates scheidet aus, wenn<\/p> a) es sein Amt niederlegt,<\/p> b) die Voraussetzungen seiner W\u00e4hlbarkeit entfallen,<\/p> c) es nicht mehr in der Lage ist, seinen Amtspflichten nachzukommen,<\/p> d) es sich erheblicher Pflichtverletzungen schuldig macht oder<\/p> e) es durch die Gemeindeversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgew\u00e4hlt wird.<\/p> (2) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Buchstaben c bis e stellt der Kirchengemeinderat mit zwei Drittel der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen das Ausscheiden fest.<\/p> (3) Das Ausscheiden eines Mitgliedes ist in geeigneter Weise \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<\/p> (4) Scheidet ein Mitglied w\u00e4hrend der Amtsperiode aus, so w\u00e4hlt der Kirchengemeinderat ein Mitglied der EGDS als Ersatzmitglied f\u00fcr die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mit- glieds. Die Zuwahl ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.<\/p> (5) Scheiden alle Mitglieder des Kirchengemeinderates aus, bestimmt vorher der Kirchenge- meinderat eine kommissarische Vertretung und Verwaltung der Kirchengemeinde mit allen Rechten und Pflichten des Kirchengemeinderates. Kann sich der Kirchengemeinderat \u00fcber eine kommissarische Verwaltung nicht einigen, \u00fcbernimmt das Kirchenamt der EKD die kommissarische Verwaltung der Gemeinde mit allen Rechten und Pflichten des Kirchenge- meinderates.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t (1) Der Kirchengemeinderat ist beschlussf\u00e4hig, wenn au\u00dfer der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung mindestens zwei weitere Kirchengemeinderatsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die die Kirchengemeinderatsitzung leitet.<\/p> (2) Die Kirchengemeinderatsitzung leitet der oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Ver- hinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende.<\/p> (3) Die Sitzungen sind, wenn nicht anders beschlossen, f\u00fcr alle Gemeindeglieder \u00f6ffentlich. Der Kirchengemeinderat kann den Ausschluss der Gemeinde\u00f6ffentlichkeit beschlie\u00dfen, wenn dies durch den zu behandelnden Tagesordnungspunkt geboten ist. Das Kirchenamt der Evan- gelischen Kirche in Deutschland kann an den Sitzungen des Kirchengemeinderates, auch wenn es sich um geschlossene Sitzungen handelt, teilnehmen.<\/p> (1) Die Beschl\u00fcsse des Kirchengemeinderates sind schriftlich festzuhalten. Die Nieder- schrift hat Ort und Zeit der Kirchengemeinderatsitzung, die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die gefassten Beschl\u00fcsse, das Abstimmungsergebnis und die Unterschrift des Sitzungsleiters oder der Sitzungsleiterin zu enthalten.<\/p> (2) Ein Beschluss des Kirchengemeinderates kann ausnahmsweise auf schriftlichem oder auch elektronischem Wege gefasst werden.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t (1) In der Kirchengemeindeversammlung hat jedes Mitglied der EGDS, das das 16. Lebens- jahr vollendet hat, eine Stimme. Zur Aus\u00fcbung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollm\u00e4chtigt werden. Es d\u00fcrfen nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten werden. Die Bevollm\u00e4chtigung ist f\u00fcr jede Tagung der Kirchengemeindeversammlung geson- dert zu erteilen.<\/p> (2) Die Kirchengemeindeversammlung ist ausschlie\u00dflich f\u00fcr folgende Angelegenheiten zu- st\u00e4ndig:<\/p> 1. Beratung \u00fcber den Gemeindeaufbau,<\/p> 2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Kirchengemeinderates (T\u00e4tigkeitsbericht, Kassenbericht) des Kassenpr\u00fcfungsberichts, und Entlastung des Kirchengemeindera- tes,<\/p> 3. Genehmigung des vom Kirchengemeinderat aufgestellten Haushaltsplanes f\u00fcr das n\u00e4chste Gesch\u00e4ftsjahr,<\/p> 4. Festsetzung der H\u00f6he und der F\u00e4lligkeit der Gemeindebeitr\u00e4ge,<\/p> 5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Kirchengemeinderates,<\/p> 6. Wahl der beiden Kassenpr\u00fcfer,<\/p> 7. Wahl des Pfarrers oder der Pfarrerin,<\/p> 8. Errichtung und Aufl\u00f6sung von Einrichtungen der EGDS,<\/p> 9. Beschlussfassung \u00fcber \u00c4nderung der Satzung und \u00fcber die Aufl\u00f6sung der EGDS,<\/p> 10. Beschlussfassung \u00fcber den Widerspruch gegen den Ausschlie\u00dfungsbeschluss des Kir- chengemeinderates und<\/p> 11. Zustimmung zu dem Vertrag mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und dessen \u00c4nderung.<\/p> (3) In Angelegenheiten, die in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Kirchengemeinderates fallen, kann die Kirchengemeindeversammlung Empfehlungen an den Kirchengemeinderat beschlie- \u00dfen. Der Kirchengemeinderat kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zust\u00e4ndigkeitsberei- ches die Meinung der Kirchengemeindeversammlung einholen.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Tagung der Kirchengemeindeversammlung stattfinden. Sie wird vom Kirchengemeinderat unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung ist auch an das Kir- chenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu richten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied der Kirchenge- meindeversammlung als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Kirchenge- meinderat schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Kirchengemeinderat fest.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t (1) Die Kirchengemeindeversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden, bei Verhinde- rung von der Stellvertretung oder einem anderen Mitglied des Kirchengemeinderates geleitet.<\/p> Ist kein Mitglied des Kirchengemeinderates anwesend, bestimmt die Kirchengemeindever- sammlung, wer die Leitung \u00fcbernimmt. Bei Wahlen kann die Kirchengemeindeversamm- lungsleitung f\u00fcr die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahl- ausschuss \u00fcbertragen werden.<\/p> (2) Die Versammlungsleitung bestimmt die Person, die das Protokoll f\u00fchrt.<\/p> (3) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.<\/p> (4) Die Tagung der Kirchengemeindeversammlung ist \u00f6ffentlich. Die Kirchengemeindever- sammlung kann beschlie\u00dfen, dass f\u00fcr einzelne Tagesordnungspunkte die \u00d6ffentlichkeit aus- geschlossen wird. \u00dcber die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens be- schlie\u00dft die Kirchengemeindeversammlung. Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland hat ein Teilnahmerecht auch f\u00fcr die geschlossenen Sitzungen.<\/p> (5) Die Kirchengemeindeversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens ein Drittel der im Mitgliederverzeichnis gef\u00fchrten Mitglieder anwesend sind.\u00a0Bei Beschlussunf\u00e4higkeit ist der Kirchengemeinderat verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Kirchengemeinde- versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Kirchengemeindeversammlungsmitglieder beschlussf\u00e4hig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die zweite Kirchengemeindeversammlung kann auch unmit- telbar im Anschluss an die erste Kirchengemeindeversammlung stattfinden, wenn zuvor in Verbindung mit der Einladung zur ersten Kirchengemeindeversammlung eine Eventualeinla- dung erfolgte.<\/p> (6) Die Kirchengemeindeversammlung fasst Beschl\u00fcsse<\/p> –\u00a0mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen bei Satzungs\u00e4nderungen,<\/p> –\u00a0mit einer Mehrheit von vier F\u00fcnfteln \u00fcber die Aufl\u00f6sung der EGDS,<\/p> –\u00a0im \u00fcbrigen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen.<\/p> Stimmenthaltungen bleiben au\u00dfer Betracht.<\/p> (7) F\u00fcr Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten oder Kandidatinnen statt, welche die beiden h\u00f6chsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.<\/p> (8) \u00dcber die Beschl\u00fcsse der Kirchengemeindeversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von denjenigen unterzeichnet wird, die die Versammlung geleitet und das Protokoll ge- f\u00fchrt haben. Es soll Feststellungen \u00fcber Ort und Zeit der Tagung der Kirchengemeindever- sammlung, die Person des Leiters oder der Leiterin der Kirchengemeindeversammlung und des Protokollf\u00fchrers oder der Protokollf\u00fchrerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die gefassten Beschl\u00fcsse im Wortlaut, das Abstimmungsergebnis und die Art der Abstimmung enthalten.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t Jedes Mitglied der Kirchengemeindeversammlung kann bis sp\u00e4testens eine Woche vor dem Tag der Kirchengemeindeversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachtr\u00e4glich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Leiter oder die Lei- terin hat zu Beginn der Kirchengemeindeversammlung die Tagesordnung entsprechend zu er- g\u00e4nzen. \u00dcber Antr\u00e4ge auf Erg\u00e4nzung der Tagesordnung, die erst in der Kirchengemeindever- sammlung gestellt werden, beschlie\u00dft die Kirchengemeindeversammlung.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t Der Kirchengemeinderat kann jederzeit eine au\u00dferordentliche Kirchengemeindeversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse der EGDS es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gr\u00fcnde vom Kirchengemeinderat verlangt wird. F\u00fcr die au\u00dferordentliche Kirchen- gemeindeversammlung gelten die \u00a7\u00a7 15 bis 18 entsprechend.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t (1) Die Beauftragung von Pfarrern und Pfarrerinnen richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde und der Evangelischen Kirche in Deutschland bestehenden Vertrag.<\/p> (2) Pfarrer und Pfarrerinnen bleiben w\u00e4hrend der Dienstzeit in der Kirchengemeinde der Disziplinargewalt ihrer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland unterstellt.<\/p> (3) Die Dienst- und Fachaufsicht \u00fcber die Pfarrer oder Pfarrerinnen bestimmt sich nach Ma\u00df- gabe des Entsendungs- und Anstellungsverh\u00e4ltnisses. Bei einer Visitation des Pfarrers oder der Pfarrerin wirkt die Gemeinde mit.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t (1) Die Aufgabe von Pfarrern und Pfarrerinnen im pfarramtlichen Dienst ist die \u00f6ffentliche Verk\u00fcndigung und Sakramentsverwaltung in alleiniger Bindung an das Wort Gottes und im Gehorsam gegen Jesus Christus als den Herrn der Kirche entsprechend der bei ihrer Ordinati- on eingegangenen Verpflichtung.<\/p> (2) Pfarrer und Pfarrerinnen werden auf Zeit von der Kirchengemeindeversammlung gew\u00e4hlt.<\/p> (3) Pfarrer und Pfarrerinnen f\u00fchren die Fachaufsicht \u00fcber die ihnen zugewiesenen Personen im Auslandsvikariat, Praktikum, Lektoren- oder Pr\u00e4dikantendienst.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t (1) Bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten k\u00f6nnen Kirchenvorstand und Pfarrer oder Pfarrerin eine Person ihres Vertrauens um Vermittlung bitten.<\/p> (2) Auf Antrag des Kirchengemeinderates oder eines Zehntels der Gemeindeglieder kann das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland bei schwerwiegenden Konflikten in der Gemeinde unter Ausschluss des Rechtsweges durch verbindlichen Schiedsspruch entscheiden,<\/p> soweit dies nach staatlichem Landesrecht zul\u00e4ssig ist. Hiervon ausgenommen ist die vorzeitige Beendigung des Entsendungsverh\u00e4ltnisses aus wichtigem Grund, f\u00fcr das Verfahren nach \u00a7 10 Abs. 2 des Kirchengesetzes \u00fcber die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der \u00d6kumene in der jeweils geltenden Fassung ma\u00dfgebend ist.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t Die Aufl\u00f6sung der EGDS kann nur in einer Kirchengemeindeversammlung mit einer Mehr- heit von vier F\u00fcnfteln (\u00a7 17 Abs. 6) beschlossen werden. Alsdann ist das Verm\u00f6gen im Ein- vernehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland auf einen Treuh\u00e4nder zu \u00fcbertragen.<\/p><\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t